Bei einer Frühgeburt verlängert sich der Mutterschutz

Bei einer Frühgeburt verlängert sich der MutterschutzAlle werdenden Mütter, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, kommen in den Genuss des so genannten Mutterschutzgesetzes. Dieses hat die Aufgabe, Mutter und Kind während der Schwangerschaft und auch eine bestimmte Zeit nach der Entbindung nicht nur vor Überforderung, Gefahren und möglichen gesundheitlichen Schädigungen zu schützen, sondern auch vor dem Verlust des Arbeitsplatzes und finanziellen Einbußen.

Normaler Mutterschutz: 6 Wochen vor der Geburt, 8 Wochen danach

Aus diesem Grunde verpflichtet das Gesetz den Arbeitgeber, die werdende Mutter in den letzten sechs Wochen vor und in den ersten acht Wochen nach der Geburt nicht zu beschäftigen. Im Rahmen dieser Mutterschutzfrist hat die Frau außerdem Anspruch auf das so genannte Mutterschaftsgeld, welches zusammen mit dem Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld den regulären Arbeitslohn oder das Gehalt ersetzt. Des Weiteren darf der werdenden Mutter während ihrer gesamten Schwangerschaft und der durch den Mutterschutz abgedeckten Zeit nach der Entbindung nicht gekündigt werden.

Frühchen-Mutterschutz: 6 Wochen vor der Geburt, mindestens 12 Wochen danach

Sollte das Kind wieder Erwarten zu früh auf die Welt kommen, so haben „Frühchen-Mütter “ ganz besondere sozialrechtliche Möglichkeiten. Diese sollten sie unbedingt in Anspruch nehmen, da ihnen diese erstens gesetzlich zustehen und sie zweitens mit der Versorgung und Pflege eines zu früh geborenen Kindes deutlich stärker belastet sind als Mütter „normaler“ Babys.

So wurde bereits 1997 festgelegt, dass die Mutterschutzfrist nach Frühgeburten ( das heißt Kinder mit einem Geburtsgewicht unter 2.500 Gramm und Kinder, bei denen die medizinisch determinierten Reifezeichen noch nicht ausgebildet sind) so wie auch bei Mehrlingsgeburten verlängert. Sie beträgt dann nicht nur acht, sondern mindestens zwölf Wochen – und verlängert sich zusätzlich um jene Zeit, die das Kind zu früh geboren wurde. Demzufolge kommt die Mutter eines 30 Tage vor dem errechneten Geburtstermin entbundenen Säuglings in den Genuss einer Mutterschutzzeit von sechs Wochen vor und insgesamt 16 Wochen nach der Entbindung. Selbstverständlich hat die Frau während der kompletten verlängerten Frist auch Anspruch auf die Zahlung von Mutterschaftsgeld und Arbeitgeber-Zuschuss und ist überdies vor einer möglichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses geschützt.